Sonntag, 8. März 2015

lass die sonne rein!

yeah. F R Ü H L I N G ! ! !

super sonntag. wieder ein langes frühstück mit meiner dame und dann gleich mal auf, raus.

zu fuss über das mieminger plateau nach telfs. ... zur eisdiele mantovani. ha!

zwar die etwas kürzere variante als gestern, trotzdem traum! sonne tanken.

retour mit dem bus durch die ortschaften. sehr lustig.

zu hause noch 1 kaffee auf der terrasse, die laufschuhe raus und los. lockere 15km.

wow - ist das ein gefühl, endlich mal luft zu bekommen! SO fühlt es sich also an, wenn man richtig tief einatmen kann. ... ich muss jetzt wohl bauchatmung üben. weil es möglich ist. ein genuss!

trotz der 40km von gestern in den haxn nicht müde. hätte noch ewig so laufen können.

laufen moetz - silz - haiming - moetz

15,4 km - 0 hm - 01:07:56 - 04:24 min/km - A1/A2

und morgen mittag hol ich das rennradl raus. i gfrei mi!

jetzt freue ich mich auch wieder auf das lauftraining. neuen plan hab ich gestern erhalten.

die highlights: wechseltraining 04:30/<03:40 min/km je 7km 4x 2000m in 03:35 min/km mit 3min traben 21km mit 4km in 03:45 min/km zum abschluss 10km in 03:45 min/km langer lauf pfffuhhh

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Samstag, 7. März 2015

fast übereifrig

jetzt wollte ich schon das TUE-formular der NADA ausfüllen.

aber: ist gar nicht notwendig. ein wenig recherche hilft.

"... 4.13 Athleten, die keinem Testpool der NADA angehören und nicht unter Artikel 3.6 fallen, sollen für den Gebrauch Verbotener Substanzen oder Verbotener Methoden ein ärztliches Attest eines entsprechenden Facharztes in Kopie zur Abgabe bei Dopingkontrollen mitführen und müssen die Verbotenen Substanzen oder Verbotenen Methoden auf dem Dopingkontrollformular angeben. Das ärztliche Attest muss mindestens Angaben zu der Verbotenen Substanz, der Dosierung und der Verabreichungsart oder der Verbotenen Methode sowie deren Art und bei intravenösen Injektionen und/oder Infusionen Angaben zu Art und Volumen der Lösung enthalten. Das Attest muss den Beginn und das Ende der Verabreichung eindeutig erkennen lassen und darf nicht älter als 12 Monate sein. ..."

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